Helmut Walter ist Experte für arbeitsrechtliche Fragen und selbstständiger Rechtsanwalt in Mönchengladbach.


 

Sicherlich setzt auch Ihr Chef gern Minijobber ein, um dadurch Lohnnebenkosten zu sparen. Egal, ob Sie selbst oder Ihre Arbeitskollegen in dieser Form beschäftigt sind: Bei Minijobbern gelten Besonderheiten, die Sie und Ihr Chef unbedingt beachten sollten.

 

Der Minijob ist ein Unterfall der geringfügigen Beschäftigung, die Sie wie folgt unterscheiden müssen:

  • geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob, 400-€-Job) nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV
  • geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt nach § 8a SGB  IV
  • kurzfristige Beschäftigung (bis zu 2  Monate oder 50 Tage im Jahr) nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB  IV

Dieser Beitrag behandelt nur die geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB  IV.

 

Mit diesen Abgaben müssen Sie rechnen

Ein Minijobber darf monatlich bis zu 400  € verdienen. Auf dessen Verdienst muss Ihr Chef seit dem 01.07.2006 grundsätzlich monatlich 30 % pauschale Abgaben an die Knappschaft Bahn See zahlen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den pauschalen Beiträgen von  …

  • 15 % an die gesetzliche Rentenversicherung,
  • 13 % an die gesetzliche Krankenversicherung und
  • 2 % Lohnsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

 

PRAXIS-TIPP

Ist der Minijobber privat krankenversichert, entfällt die pauschale Abgabe an die gesetzliche Krankenversicherung. Ihr Chef spart also 13 %. Bei Steuerklasse 1, fällt bei einem Entgelt von monatlich 400  € keine Lohnsteuer an.

 

Sie dürfen nicht jeden beschäftigen

Nicht alle Arbeitnehmer dürfen nach den Regeln für Minijobber abgerechnet werden. Denn einerseits sind bestimmte Personengruppen generell sozialversicherungsfrei. Hier muss das Arbeitsverhältnis entweder nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen auf der Lohnsteuerkarte des Mitarbeiters abgerechnet oder ein pauschaler Lohnsteuersatz von 20 % zugrunde gelegt werden. Das gilt insbesondere für  …

  • Bezieher von Leistungen der Agentur für Arbeit,
  • Elternzeitnehmer und
  • Wehr- oder Zivildienstleistende.

Andererseits sind manche Personen auch bei einem Verdienst von bis zu 400  € monatlich in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig. Davon betroffen sind:

  • Behinderte in geschützten Einrichtungen,
  • länger erkrankte Mitarbeiter, die stufenweise in den Arbeitsprozess eingegliedert werden,
  • Mitarbeiter während der Kurzarbeit oder witterungsbedingten Schwankungen ihrer Arbeitszeit,
  • Personen während einem freiwillig geleisteten sozialen oder ökologischen Jahr und
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe.

 

Vermeiden Sie die Phantomlohn-Falle

Gilt für Ihren Betrieb ein Tarifvertrag, haben die Minijobber Anspruch auf das tarifliche Entgelt. Werden diese geringer vergütet, droht bei einer Betriebsprüfung erheblicher Ärger. Der Grund: Die Sozialversicherungsprüfer legen bei der Kontrolle, ob die 400-€-Grenze eingehalten wurde, das tarifliche Entgelt und nicht den tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlten geringeren Lohn zugrunde. Die Folge: Auf Ihren Chef kommen erhebliche Nachzahlungen zu, wenn der tarifliche Lohn die 400-€-Grenze überschreitet (sogenannte Phantomlohn-Falle).

 

PRAXIS-TIPP

Wenn Ihr Chef beispielsweise tariflich vorgesehene Einmalzahlungen (etwa Weihnachtsgeld) nicht zahlt, droht ihm die Phantomlohn-Falle nicht. Hier dürfen die Prüfer nur die tatsächlich erbrachten Zahlungen in Ansatz bringen.

 

Vorsicht bei mehr als 400 €

Überschreiten Minijobber die 400-€-Grenze, droht Ihrem Chef ebenfalls Ärger. Zwar sind solche Überschreitungen innerhalb eines Jahres maximal zweimal zulässig, wenn diese nur gelegentlich und nicht voraussehbar erfolgen, allerdings erkennen die Betriebsprüfer das Kriterium der Unvorhersehbarkeit nicht an, wenn die Minijobber die 400-€-Grenze aufgrund von Urlaubsvertretungen oder ständig wiederkehrenden Spitzenbelastungen überschritten haben.

Achten Sie daher darauf, dass Ihre Minijobber nur in echten Notfällen zusätzlich eingesetzt werden.

 

Download

Minijobber und Sozialabgaben

Im aktuellen Download können Sie und Ihr Chef nachlesen, wann für Minijobber welche Sozialabgaben zu zahlen sind

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